Republik Österreich

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
Länge über alles (ohne Anhänge, wie z.B. Bugspriet oder Steuer). Diese Definition stimmt mit der Begriffsbestimmung für Kleinfahrzeug im DFND und mit den Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe überein.

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
„Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist. Diese Definition stimmt mit den Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe überein.

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis. Andere Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE geführt werden.

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis, ein Rheinschiffsattest oder eine Zulassungsurkunde eines Mitgliedstaates der Donaukommission gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe. Andere Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden ist, geführt werden, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt.

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m müssen gemäß § 4.05 Nr. 2 der DFND nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Wenn eine Sprechfunkanlage in Betrieb genommen wird.

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis. Gemäß Artikel 2 (3) c) ii) dieser Richtlinie genügt jedoch für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend auf Binnenwasserstraßen verkehren, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis, ein Rheinschiffsattest oder eine Zulassungsurkunde eines Mitgliedstaates der Donaukommission gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe. Gemäß Artikel 2 (3) c) ii) dieser Richtlinie genügt jedoch für Sportfahrzeuge, die nur vorübergehend auf Binnenwasserstraßen verkehren, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

 

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Nein (bis zu 20 m Länge). Ab 20 m Länge: Ja.

 

·    Segelfahrzeuge
Alle Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 10 m und Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge bis zu 15 m: Nein. Größere Segelfahrzeuge: Ja.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge mit einem ausschließlich durch Akkumulatoren gespeisten Antrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Ja

 

·    Wassermotorräder
die Verwendung von Wassermotorrädern ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Ja

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Nein (bis zu 20 m Länge). Ab 20 m Länge: Ja.

 

·    Segelfahrzeuge
Alle Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 10 m und Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge bis zu 15 m: Nein. Größere Segelfahrzeuge: Ja.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge mit einem ausschließlich durch Akkumulatoren gespeisten Antrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Ja

 

·    Wassermotorräder
die Verwendung von Wassermotorrädern ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Ja

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Wenn kein Motor eingebaut ist: Nein. Mindestalter 16 Jahre.

 

·    Segelfahrzeuge
Wenn kein Motor eingebaut ist: Nein. Mindestalter 16 Jahre.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Elektrofahrzeuge
mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW: Nein. Mindestalter 16 Jahre. Andere Elektrofahrzeuge: Ja.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW: Nein. Mindestalter 16 Jahre. Andere Motorfahrzeuge: Ja.

 

·    Wassermotorräder
die Verwendung von Wassermotorrädern ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
gleiche Regelung, wie für Binnensportfahrzeuge, das heißt Ruder- und Segelfahrzeuge ohne Motor: Nein, Mindestalter 16 Jahre; andere Seesportfahrzeuge: Ja, Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW. Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Segelfahrzeuge
In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW. Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein. Wenn dieser Maschinenantrieb eine Leistung von nicht mehr als 4,4 kW hat, ist das Befahren von Schleusenbereichen verboten.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Elektrofahrzeuge
Nein, abgesehen von der Verpflichtung für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen und dem generellen Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nach EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB überschreitet, ist verboten.

Fahrverbot im Wiener Donaukanal (Ausnahme: Bergfahrt von April bis September in der Zeit von 9:00 bis 22:00 Uhr).

Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Wassermotorräder
die Verwendung von Wassermotorrädern ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Sondertransporten oder Veranstaltungen.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW. Fahrverbot im Wiener Donaukanal (Ausnahme: Bergfahrt von April bis September in der Zeit von 9:00 bis 22:00 Uhr). Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
In Österreich gilt österreichisches Recht. Als Mitgliedstaat der EU ist Österreich an die Regelungen der EU, z.B. der Richtlinie 2006/87/EG und der RL 2013/53/EU gebunden. Die österreichischen Verkehrsvorschriften beruhen auf der DFND. Die österreichischen Schiffszeugnisse und Befähigungsausweise für Sportboote beruhen auf den Empfehlungen der UNECE und internationale Zertifikate nach diesen Empfehlungen werden in Österreich anerkannt (wenn der Verfügungsberechtigte einen Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland hat bzw. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises Ausländer ist).

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
Nein, da es in der Binnenschifffahrt kein Flaggenrecht gibt.

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
Ja, gemäß § 2.01 oder § 2.02 der DFND

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
Nein

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
An Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

 

1.  Anker- und Verheftausrüstung:

a)  ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)  entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

c)  zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

d) ein Bootshaken;

 

2.  Feuerlöschausrüstung:

a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;

b) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg; bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;

 

3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d) eine Einstiegshilfe.

 

Ergänzende Hinweise:

Nationale Verkehrsvorschriften für Sportfahrzeuge sind in den von der Donaukommission veröffentlichten „Lokalen Schifffahrtsregeln auf der Donau (Sonderbestimmungen)“ enthalten.