{"id":169,"date":"2016-09-06T07:05:42","date_gmt":"2016-09-06T07:05:42","guid":{"rendered":"http:\/\/127.0.0.1\/wordpress\/?page_id=169"},"modified":"2023-04-26T13:42:18","modified_gmt":"2023-04-26T12:42:18","slug":"ubereinkommen-uber-die-regelung-der-schifffahrt-auf-der-donau","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/de\/donaukommission\/ubereinkommen-uber-die-regelung-der-schifffahrt-auf-der-donau\/","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"https:\/\/www.danubecommission.org\/uploads\/doc\/convention-de.pdf\">\u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau<\/a><\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.danubecommission.org\/uploads\/doc\/convention_orig_1948.pdf\">Original dokument<\/a><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#1\">Allgemeine Bestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#2\">Organisatorische Bestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#3\">Regelung der Schifffahrt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#4\">Bestreitung der zur Sicherung der Schifffahrt erforderlichen Ausgaben<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#5\">Schlussbestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#6\">Liste der Anh\u00e4nge<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#7\">Zusatzprotokoll vom 26. M\u00e4rz 1998 zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18. August 1948<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#8\">Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatz-protokoll vom 26. M\u00e4rz 1998 zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18. August 1948<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau<\/strong><\/p>\n<p>Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rum\u00e4nische Volksrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die F\u00f6derative Volksrepublik Jugoslawien &#8211;<\/p>\n<p>in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Au\u00dfenminister vom 12. Dezember 1946, eine Konferenz von Vertretern der in dem Beschluss genannten Staaten zur Ausarbeitung eines neuen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau einzuberufen,<\/p>\n<p>und in dem Wunsch, die freie Schifffahrt auf der Donau im Einklang mit den Interessen und souver\u00e4nen Rechten der Donaul\u00e4nder zu sichern und die wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zwischen den Donaul\u00e4ndern untereinander und zu anderen L\u00e4ndern zu festigen &#8211;<\/p>\n<p>haben beschlossen, ein \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau zu schlie\u00dfen, und haben zu diesem Zweck die Unterzeichneten zu ihren Bevollm\u00e4chtigten ernannt; diese sind nach Vorlage ihrer in guter und geh\u00f6riger Form befundenen Vollmachten wie folgt \u00fcbereinkommen:<\/p>\n<p><strong>Kapitel I<\/strong><\/p>\n<p><strong id=\"1\">Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0Artikel 1<\/strong><\/p>\n<p>Die Schifffahrt auf der Donau ist frei und steht den Staatsangeh\u00f6rigen, Handelsschiffen und G\u00fctern aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung bez\u00fcglich der Hafen- und Schifffahrtsgeb\u00fchren sowie der Bedingungen der Handelsschifffahrt offen. Dies gilt nicht f\u00fcr den Verkehr zwischen H\u00e4fen ein und desselben Staates.<\/p>\n<p><strong>Artikel 2<\/strong><\/p>\n<p>Die durch dieses \u00dcbereinkommen eingef\u00fchrte Regelung findet auf dem schiffbaren Teil der Donau (Strom) von Ulm bis zum Schwarzen Meer \u00fcber den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 3<\/strong><\/p>\n<p>Die Donaustaaten verpflichten sich, ihre Donauabschnitte in einem f\u00fcr Flussschiffe und &#8211; auf den hierf\u00fcr in Betracht kommenden Abschnitten &#8211; f\u00fcr Seeschiffe schiffbaren Zustand zu erhalten, die zur Sicherung und Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen notwendigen Arbeiten durchzuf\u00fchren und die Schifffahrt in den Fahrrinnen der Donau nicht zu behindern oder zu st\u00f6ren. Die Donaustaaten f\u00fchren \u00fcber die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten Konsultationen mit der Donaukommission (Artikel 5).<\/p>\n<p>Die Uferstaaten haben das Recht, innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen Arbeiten durchzuf\u00fchren, die durch unvorgesehene, dringende Umst\u00e4nde etwa notwendig werden und die Sicherung der Bed\u00fcrfnisse der Schifffahrt zum Ziel haben. Die Staaten teilen jedoch der Kommission die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Arbeiten mit und stellen ihr eine kurze Beschreibung der Arbeiten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 4<\/strong><\/p>\n<p>Falls ein Donaustaat nicht in der Lage ist, die Arbeiten selbst durchzuf\u00fchren, die in seine territoriale Zust\u00e4ndigkeit fallen und die zur Sicherung der normalen Schifffahrt notwendig sind, ist er verpflichtet, der Donaukommission (Artikel 5) ihre Durchf\u00fchrung unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu \u00fcberlassen, ohne dass die Kommission berechtigt ist, die Durchf\u00fchrung dieser Arbeiten einem anderen Staat zu \u00fcbertragen, es sei denn, dass es sich um Abschnitte der Wasserstra\u00dfe handelt, welche die Grenze eines solchen Staates bilden. Im letzteren Fall bestimmt die Kommission die Einzelheiten der Durchf\u00fchrung der Arbeiten.<\/p>\n<p>Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem Staat, der die genannten Arbeiten durchf\u00fchrt, hierbei Unterst\u00fctzung jeder Art zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>Kapitel II<\/strong><\/p>\n<p><strong id=\"2\">Organisatorische Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abschnitt I<\/strong><\/p>\n<p><strong>Donaukommission<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 5\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Es wird eine Donaukommission gebildet, im folgenden als \u201eKommission&#8221; bezeichnet; sie setzt sich aus Vertretern der Donaul\u00e4nder &#8211; je einem aus jedem Land &#8211; zusammen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 6\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission w\u00e4hlt aus ihrer Mitte f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren einen Pr\u00e4sidenten, einen Vizepr\u00e4sidenten und einen Sekret\u00e4r.<\/p>\n<p><strong>Artikel 7\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission setzt die Termine f\u00fcr ihre Tagungen fest und gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>Die erste Sitzung der Kommission wird binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens abgehalten.<\/p>\n<p><strong>Artikel 8\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Kommission erstreckt sich auf die Donau im Sinne des Artikels 2.<\/p>\n<p>In den Aufgabenbereich der Kommission fallen<\/p>\n<ul>\n<li>a) die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens<\/li>\n<li>b) die Aufstellung des Generalplans f\u00fcr Arbeiten gro\u00dfen Umfangs im Interesse der Schifffahrt aufgrund der Vorschl\u00e4ge und Entw\u00fcrfe der Donaustaaten und der Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie die Aufstellung eines allgemeinen Kostenvoranschlags f\u00fcr diese Arbeiten;<\/li>\n<li>c) die Durchf\u00fchrung von Arbeiten in den in Artikel 4 vorgesehenen F\u00e4llen;<\/li>\n<li>d) die Erteilung von Ratschl\u00e4gen und die Abgabe von Empfehlungen an die Donaustaaten bez\u00fcglich der Durchf\u00fchrung der unter Buchstabe b aufgef\u00fchrten Arbeiten unter Ber\u00fccksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der M\u00f6glichkeiten der betreffenden Staaten;<\/li>\n<li>e) die Erteilung von Ratschl\u00e4gen und die Abgabe von Empfehlungen an die Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie der Austausch von Informationen mit diesen Verwaltungen;<\/li>\n<li>f) die Festlegung eines einheitlichen Systems von Binnenschifffahrtszeichen auf dem gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Gegebenheiten einzelner Abschnitte &#8211; der grunds\u00e4tzlichen Bestimmungen \u00fcber die Schifffahrt auf der Donau einschlie\u00dflich derjenigen \u00fcber den Lotsendienst;<\/li>\n<li>g) die Vereinheitlichung der Vorschriften \u00fcber die Strom\u00fcberwachung;<\/li>\n<li>h) die Koordinierung der T\u00e4tigkeit der hydrometeorologischen Dienste an der Donau, die Herausgabe eines einheitlichen hydrologischen Bulletins und von kurz- und langfristigen hydrologischen Vorhersagen f\u00fcr die Donau;<\/li>\n<li>i) die Sammlung statistischer Daten \u00fcber die Schifffahrt auf der Donau in den Angelegenheiten, die in die Zust\u00e4ndigkeit der Kommission fallen;<\/li>\n<li>j) die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schifffahrtshandb\u00fcchern, Schifffahrtskarten und -atlanten f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Schifffahrt;<\/li>\n<li>k) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans der Kommission sowie die Festsetzung und Erhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Artikel 9\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der in Artikel 8 genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verf\u00fcgung, deren Personal sich aus Staatsangeh\u00f6rigen der Donaustaaten zusammensetzt.<\/p>\n<p>Die Einrichtung des Sekretariats und der Dienststellen obliegt der Kommission.<\/p>\n<p><strong>Artikel 10\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeitr\u00e4ge gedeckt, die von jedem Donaustaat in gleicher H\u00f6he zu leisten sind.<\/p>\n<p>Zur Bestreitung der Kosten f\u00fcr besondere Arbeiten, die zur Sicherung oder Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen durchgef\u00fchrt werden, kann die Kommission Spezialabgaben festsetzen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 11\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst au\u00dfer in den F\u00e4llen, die in diesem \u00dcbereinkommen eigens vorgesehen sind (Artikel 10, 12 und 13).<\/p>\n<p>Die Kommission ist beschlussf\u00e4hig, wenn f\u00fcnf Mitglieder anwesend sind.<\/p>\n<p><strong>Artikel 12\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse der Kommission \u00fcber die in Artikel 8 Buchstaben b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne \u00dcberstimmung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeiten durchzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p><strong>Artikel 13\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.<\/p>\n<p>Sie kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlie\u00dfen, ihren Sitz zu verlegen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 14\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission besitzt Rechtspers\u00f6nlichkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat.<\/p>\n<p><strong>Artikel 15\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Amtssprachen der Kommission sind Franz\u00f6sisch und Russisch.<\/p>\n<p><strong>Artikel 16\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Beamten genie\u00dfen diplomatische Immunit\u00e4t. Die Amtsr\u00e4ume, die Archive und s\u00e4mtliche Schriftst\u00fccke der Kommission sind unverletzlich.<\/p>\n<p><strong>Artikel 17\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechend bevollm\u00e4chtigte Beamte der Kommission verst\u00e4ndigen die zust\u00e4ndigen Stellen der Donaustaaten von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Schifffahrts-, Gesundheits- und Strom\u00fcberwachungsvorschriften, soweit solche Verst\u00f6\u00dfe der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zust\u00e4ndigen Stellen sind ihrerseits verpflichtet, die Kommission von den Ma\u00dfnahmen zu verst\u00e4ndigen, die im Zusammenhang mit den ihnen mitgeteilten obenerw\u00e4hnten Verst\u00f6\u00dfen getroffen wurden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 18\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgeb\u00e4uden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>Artikel 19\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Donaustaaten sind verpflichtet, der Kommission, ihren Beamten und ihrem Personal bei der Erf\u00fcllung der ihnen aufgrund dieses \u00dcbereinkommens obliegenden Aufgaben die notwendige Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beamten und das Personal der Kommission haben in Aus\u00fcbung ihrer amtlichen Aufgaben das Recht, sich auf dem Strom und in den H\u00e4fen im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeit der Kommission frei zu bewegen, jedoch unter Beachtung der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt II<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stromsonderverwaltungen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 20\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die untere Donau (von der M\u00fcndung des Sulina-Kanals bis Braila einschlie\u00dflich) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchf\u00fchrung von wasserbaulichen Arbeiten und zur Regelung der Schifffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (Rum\u00e4nische Volksrepublik und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)\u00a0 zusammen.<\/p>\n<p>Diese Verwaltung \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit aufgrund einer \u00dcbereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angeh\u00f6renden L\u00e4nder aus.<\/p>\n<p>Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.<\/p>\n<p><strong>Artikel 21\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Stromabschnitt Eisernes Tor (von Vince bis Kostol am rechten und von Moldova Veche bis Turnu Severin am linken Donauufer) wird eine Stromsonderverwaltung Eisernes Tor eingerichtet, die sich aus Vertretern der Rum\u00e4nischen Volksrepublik und der F\u00f6derativen Volksrepublik Jugoslawien zusammensetzt; ihre Aufgabe ist die Durchf\u00fchrung von wasserbaulichen Arbeiten und die Regelung der Schifffahrt in dem genannten Bereich.<\/p>\n<p>Diese Verwaltung \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit aufgrund einer \u00dcbereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angeh\u00f6renden L\u00e4nder aus.<\/p>\n<p>Die Verwaltung hat ihren Sitz in Orsova und in Tekija.<\/p>\n<p><strong>Artikel 22\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die in den Artikeln 20 und 21 erw\u00e4hnten \u00dcbereink\u00fcnfte \u00fcber die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als \u201eVerwaltungen&#8221; bezeichnet) werden der Kommission zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>Kapitel III<\/strong><\/p>\n<p><strong id=\"3\">Regelung der Schifffahrt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abschnitt I<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schifffahrt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 23\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Schifffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt Eisernes Tor wird durch die von den Verwaltungen der genannten Gebiete erlassenen Schifffahrtsvorschriften geregelt. Auf den \u00fcbrigen Donauabschnitten wird die Schifffahrt durch die Vorschriften geregelt, die von den jeweiligen Donaul\u00e4ndern, deren Hoheitsgebiet die Donau durchflie\u00dft, erlassen wurden, und in den Gebieten, in denen die Donauufer zwei verschiedenen Staaten geh\u00f6ren, durch die Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich erlassen wurden.<\/p>\n<p>Beim Erlass der Schifffahrtsvorschriften ber\u00fccksichtigen die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grunds\u00e4tzlichen Bestimmungen \u00fcber die Schifffahrt auf der Donau.<\/p>\n<p><strong>Artikel 24\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in H\u00e4fen einzulaufen, dort zu laden und zu l\u00f6schen, Reisende ein- und auszuschiffen, sich mit Treibstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.<\/p>\n<p><strong>Artikel 25\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern im lokalen Verkehr sowie der Verkehr zwischen H\u00e4fen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder Flagge nur im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Donaustaats gestattet.<\/p>\n<p><strong>Artikel 26\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die auf der Donau geltenden Gesundheits- und Polizeivorschriften werden ohne Unterscheidung aufgrund der Flagge, des Abgangs- oder Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umst\u00e4nde angewandt.<\/p>\n<p>Die Zoll-, Gesundheits- und Strom\u00fcberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese teilen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission mit, um ihr die M\u00f6glichkeit zu geben, zur Vereinheitlichung der Zoll- und Gesundheitsvorschriften beizutragen und die Vorschriften \u00fcber die Strom\u00fcberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 Buchstabe g).<\/p>\n<p>Die Zoll-, Gesundheits- und Polizeivorschriften m\u00fcssen so ausgestaltet sein, dass sie die Schifffahrt nicht behindern.<\/p>\n<p><strong>Artikel 27\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Wenn beide Donauufer zum Hoheitsgebiet ein und desselben Staates geh\u00f6ren, hat dieser Staat das Recht, das Transitgut unter Zollverschluss zu nehmen oder der Aufsicht von Zollbeamten zu unterstellen. Ein solcher Staat ist ferner berechtigt, vom Schiffer, vom Ausr\u00fcster oder vom Schiffseigner eine schriftliche Erkl\u00e4rung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er G\u00fcter bef\u00f6rdert, deren Einfuhr durch den Transitstaat verboten ist; dieser hat aber nicht das Recht, den Transit zu verbieten. Diese F\u00f6rmlichkeiten d\u00fcrfen weder eine Beschau der Ladung umfassen oder ausl\u00f6sen noch die Transitdurchfahrt verz\u00f6gern. Ein Schiffer, Ausr\u00fcster oder Schiffseigner, der eine falsche Erkl\u00e4rung abgibt, ist daf\u00fcr nach den Gesetzen des Staates, dem gegen\u00fcber sie abgegeben wurde, verantwortlich.<\/p>\n<p>Wenn die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Fl\u00f6\u00dfe, Reisende und G\u00fcter im Transit von allen Zollf\u00f6rmlichkeiten befreit.<\/p>\n<p><strong>Artikel 28\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die von den Donaustaaten f\u00fcr die Strom\u00fcberwachung (Strompolizei) verwendeten Schiffe sind verpflichtet, au\u00dfer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu f\u00fchren; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donaul\u00e4nder verwendeten Schiffe d\u00fcrfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie f\u00fchren; au\u00dferhalb dieser Grenzen bed\u00fcrfen sie hierzu der Zustimmung der betreffenden Donaustaaten.<\/p>\n<p><strong>Artikel 29\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die die Donau befahrenden Schiffe k\u00f6nnen an Bord befindliche Funkanlagen sowie am Ufer befindliche Kommunikationsmittel benutzen, die sie f\u00fcr Zwecke der Schifffahrt ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 30\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Kriegsschiffen aller Nichtdonaul\u00e4nder ist das Befahren der Donau untersagt.<\/p>\n<p>Kriegsschiffe der Donaul\u00e4nder d\u00fcrfen die Donau au\u00dferhalb der Grenzen des Landes, dessen Flagge sie f\u00fchren, nur befahren, wenn sich die betreffenden Donaustaaten zuvor dar\u00fcber verst\u00e4ndigt haben.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt II<\/strong><\/p>\n<p><strong>Lotsendienst\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 31\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor werden Lotsenkorps gebildet, die den zust\u00e4ndigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.<\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber den Lotsendienst werden von den Verwaltungen im Einklang mit den grunds\u00e4tzlichen Bestimmungen \u00fcber die Schifffahrt auf der Donau (Artikel 8 Buchstabe f) festgelegt und der Kommission zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>Artikel 32\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor versehen Lotsen, die den jeweiligen Lotsenkorps angeh\u00f6ren oder nach Ablegung einer Pr\u00fcfung bei den Dienststellen der zust\u00e4ndigen Stromverwaltung von dieser zur Aus\u00fcbung des Lotsendienstes zugelassen werden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 33\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangeh\u00f6rigen derjenigen Donaul\u00e4nder auszuw\u00e4hlen, die den betreffenden Verwaltungen angeh\u00f6ren. Die Art und Weise der Einstellung des Personals wird durch gesonderte \u00dcbereink\u00fcnfte zwischen den in den Artikeln 20 und 21 genannten Mitgliedern dieser Verwaltungen geregelt.<\/p>\n<p><strong>Kapitel IV<\/strong><\/p>\n<p><strong id=\"4\">Bestreitung der zur Sicherung der Schifffahrt erforderlichen Ausgaben\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 34\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzierung der nach Artikel 3 von den Donaul\u00e4ndern durchzuf\u00fchrenden wasserbaulichen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaul\u00e4nder sichergestellt.<\/p>\n<p>Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 Buchstabe c wird durch die Kommission sichergestellt.<\/p>\n<p><strong>Artikel 35\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zur Deckung der Ausgaben f\u00fcr die Sicherung der Schifffahrt k\u00f6nnen die Donaustaaten nach Abstimmung mit der Kommission Schifffahrtsgeb\u00fchren festsetzen, die von den Schiffen erhoben werden und deren H\u00f6he sich nach den Kosten der Instandhaltung der Wasserstra\u00dfe und der in Artikel 34 vorgesehenen Arbeiten bestimmt.<\/p>\n<p><strong>Artikel 36\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zur Deckung der Ausgaben f\u00fcr die Sicherung der Schifffahrt und die Durchf\u00fchrung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese besondere Abgaben fest, die von Schiffen erhoben werden, welche die Stromabschnitte zwischen der M\u00fcndung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.<\/p>\n<p>Die Verwaltungen unterrichten die Kommission von den festgesetzten besonderen Abgaben sowie von der Art und Weise ihrer Erhebung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 37\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge aus Spezialabgaben, Schifffahrtsgeb\u00fchren und besonderen Abgaben, welche die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen erheben, d\u00fcrfen keine Gewinnquelle darstellen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 38\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Art und Weise der Erhebung der Spezialabgaben, Schifffahrtsgeb\u00fchren und besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die von der Kommission, den Donaustaaten beziehungsweise den Verwaltungen ausgearbeitet werden. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften in Abstimmung mit der Kommission.<\/p>\n<p>Die Abgaben und Geb\u00fchren werden nach dem Raumgehalt des Schiffes berechnet.<\/p>\n<p><strong>Artikel 39\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich derjenigen Strecken der Donau, die eine Staatsgrenze bilden, werden die Durchf\u00fchrung von Arbeiten und die Aufteilung der hierbei entstehenden Ausgaben von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.<\/p>\n<p><strong>Artikel 40\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Hafengeb\u00fchren erheben die Beh\u00f6rden der betreffenden Donaustaaten von den Schiffen. Eine diesbez\u00fcgliche unterschiedliche Behandlung aufgrund der Flagge, des Abgangs- oder Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umst\u00e4nde ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Artikel 41\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Schiffe, die in H\u00e4fen zum Laden oder L\u00f6schen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Ger\u00e4tschaften, Lagerh\u00e4user, Lagerpl\u00e4tze und so weiter aufgrund von Vereinbarungen mit den betreffenden Transport- und Speditionsdiensten zu benutzen.<\/p>\n<p>Die Betr\u00e4ge, die f\u00fcr die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.<\/p>\n<p>Im Einklang mit Handelsgepflogenheiten aufgrund des Umfangs der Arbeiten und der Art der G\u00fcter gew\u00e4hrte Verg\u00fcngstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 42\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Transit als solchen d\u00fcrfen von Schiffen, Fl\u00f6\u00dfen, Reisenden und G\u00fctern keine Abgaben erhoben werden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 43\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Tarife f\u00fcr die Lotsengeb\u00fchren auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor werden von den betreffenden Verwaltungen festgesetzt und der Kommission mitgeteilt.<\/p>\n<p><strong>Kapitel V<\/strong><\/p>\n<p><strong id=\"5\">Schlussbestimmungen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 44\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>In diesem \u00dcbereinkommen bezeichnet der Ausdruck \u201eDonaustaat&#8221; oder \u201eDonauland&#8221; einen Staat, dessen Hoheitsgebiet wenigstens ein Ufer der Donau im Sinne\u00a0 des Artikels 2 einschlie\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Artikel 45\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses \u00dcbereinkommens \u00fcber die Anwendung oder Auslegung des \u00dcbereinkommens, die nicht in unmittelbaren Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das der Pr\u00e4sident der Donaukommission oder, falls dieser Staatsangeh\u00f6riger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates ist, die Donaukommission aus dem Kreise der B\u00fcrger eines Staates, der nicht Streitpartei ist, benennt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung der Vergleichskommission ist endg\u00fcltig und f\u00fcr die Streitparteien bindend.<\/p>\n<p><strong>Artikel 46\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen kann auf Antrag der Mehrheit der Unterzeichnerstaaten revidiert werden. Ein solcher Antrag ist an die Regierung der F\u00f6derativen Volksrepublik Jugoslawien zu richten, die so bald wie m\u00f6glich eine Konferenz aller Unterzeichnerstaaten einberuft. Die revidierten Bestimmungen treten erst nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von sechs Unterzeichnerstaaten dieses \u00dcbereinkommens in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Artikel 47\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dieses \u00dcbereinkommen einschlie\u00dflich der Anlagen, dessen franz\u00f6sischer und russischer Wortlauf verbindlich ist, bedarf der Ratifikation; es tritt nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der F\u00f6derativen Volksrepublik Jugoslawien hinterlegt, in deren Archiv die Urschrift dieses \u00dcbereinkommens hinterlegt wird.<\/p>\n<p>Die Regierung der F\u00f6derativen Volksrepublik Jugoslawien \u00fcbermittelt jedem Unterzeichnerstaat des \u00dcbereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Sie unterrichtet die Unterzeichnerstaaten des \u00dcbereinkommens von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Eingang.<\/p>\n<p><strong id=\"6\">Liste der Anh\u00e4nge<\/strong><\/p>\n<p>Anlage I:<\/p>\n<p>Zulassung \u00d6sterreichs zur Donaukommission<\/p>\n<p>Anlage II:<\/p>\n<p>Stromabschnitt Gabcikovo-G\u00f6nyu<\/p>\n<p><strong>Anlage I\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zulassung \u00d6sterreichs zur Donaukommission\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>1) Der Vertreter \u00d6sterreichs wird nach Regelung der Frage des Vertrags mit \u00d6sterreich zur Donaukommission zugelassen.<\/li>\n<li>2) Diese Anlage tritt gleichzeitig mit dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau in Kraft und ist Bestandteil desselben.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Anlage II<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stromabschnitt Gabcikovo-G\u00f6nyu\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der zur Sicherung normaler Schifffahrtsbedingungen im Stromabschnitt Gabcikovo-G\u00f6nyu (von km 1821 bis km 1791) notwendigen Arbeiten erkennen die Vertragsparteien \u00fcbereinstimmend an, dass es im allgemeinen Interesse liegt, diesen Stromabschnitt in gut schiffbarem Zustand zu erhalten, und dass die hierf\u00fcr notwendigen Arbeiten bei weitem das Ausma\u00df dessen \u00fcbersteigen, was billigerweise von den zust\u00e4ndigen Uferstaaten verlangt werden kann.<\/p>\n<p>Es wird daher vereinbart, dass die Donaukommission die Frage beraten und entscheiden wird, ob zu diesem Zweck die Bildung\u00a0 einer Stromverwaltung \u00e4hnlich den in den Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Stromsonderverwaltungen zweckm\u00e4\u00dfig w\u00e4re oder ob es ausreichen w\u00fcrde, auf diesen Stromabschnitt die Artikel 4 und 34 (Absatz 2) dieses \u00dcbereinkommens anzuwenden.<\/p>\n<p>Im Fall der Bildung einer Verwaltung finden Bestimmungen entsprechend denen des Artikels 20 dieses \u00dcbereinkommens, dessen Bestandteil diese Anlage ist, Anwendung.<\/p>\n<p>Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollm\u00e4chtigten dieses \u00dcbereinkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.<\/p>\n<p>Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken<br \/>\nA. Wyschinski<\/p>\n<p>F\u00fcr die Volksrepublik Bulgarien<br \/>\nEw. Kamenow<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Ungarn<br \/>\nE. Moln\u00e1r<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rum\u00e4nische Volksrepublik<br \/>\nAna Pauker<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik<br \/>\nA. Baranowski<\/p>\n<p>F\u00fcr die Tschechoslowakische Republik<br \/>\nV. Clementis<\/p>\n<p>F\u00fcr die F\u00f6derative Volksrepublik Jugoslawien<br \/>\nDr. Ales Bebler<\/p>\n<p><strong id=\"7\">Zusatzprotokoll<br \/>\nzum \u00dcbereinkommen<br \/>\n\u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau<br \/>\nUnterzeichnet in Belgrad am 18. August 1948\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>1. Es wird festgestellt, dass die bisher auf die Schifffahrt auf der Donau angewandte Regelung sowie die Akte, welche die Errichtung dieser Regelung vorsahen, insbesondere des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete \u00dcbereinkommen, nicht mehr in Kraft sind.<\/li>\n<li>2. Alle Verm\u00f6genswerte, die Eigentum der ehemaligen Europ\u00e4ischen Donaukommission waren, werden der Stromsonderverwaltung f\u00fcr die untere Donau \u00fcbertragen, die nach Artikel 20 des \u00dcbereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, gebildet wird.<\/li>\n<li>3. Es wird vereinbart, dass alle Verpflichtungen der ehemaligen Europ\u00e4ischen Donaukommission bez\u00fcglich der R\u00fcckzahlung der von Gro\u00dfbritannien, Frankreich, Russland und anderen Staaten gew\u00e4hrten Kredite als erloschen gelten.<\/li>\n<li>4. Die Verpflichtungen der ehemaligen Internationalen Donaukommission sowie die Verpflichtungen der ehemaligen Verwaltung des Eisernen Tores und der Stromschnellen und die diesbez\u00fcglichen Garantien gelten als erloschen.<\/li>\n<li>5. Die nicht liquidierten Verm\u00f6genswerte der ehemaligen Internationalen Donaukommission werden der Donaukommission \u00fcbertragen, die in Artikel 5 des \u00dcbereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, vorgesehen ist. Der Teil der Verm\u00f6genswerte der ehemaligen Internationalen Donaukommission, welcher der ehemaligen Verwaltung des Eisernen Tores und der Stromschnellen zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist, wird der Stromverwaltung Eisernes Tor \u00fcbertragen, die nach Artikel 21 des \u00dcbereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, gebildet wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken<br \/>\nA. Wyschinski<\/p>\n<p>F\u00fcr die Volksrepublik Bulgarien<br \/>\nEw. Kamenow<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Ungarn<br \/>\nE. Moln\u00e1r<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rum\u00e4nische Volksrepublik<br \/>\nAna Pauker<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik<br \/>\nA. Baranowski<\/p>\n<p>F\u00fcr die Tschechoslowakische Republik<br \/>\nV. Clementis<\/p>\n<p>F\u00fcr die F\u00f6derative Volksrepublik Jugoslawien<br \/>\nDr. Ales Bebler<\/p>\n<p><strong id=\"8\">Zusatzprotokoll vom 26. M\u00e4rz 1998<br \/>\nzum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung<br \/>\nder Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Republik Bulgarien,<br \/>\ndie Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\ndie Bundesrepublik Jugoslawien,<br \/>\ndie Republik Kroatien,<br \/>\ndie Republik Moldau,<br \/>\ndie Republik \u00d6sterreich,<br \/>\nRum\u00e4nien,<br \/>\ndie Russische F\u00f6deration,<br \/>\ndie Slowakische Republik,<br \/>\ndie Ukraine und<br \/>\ndie Republik Ungarn,<\/p>\n<p>im folgenden \u201eVertragsparteien&#8221; &#8211;<\/p>\n<p>\u00fcberzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten \u00dcbereinkommens \u00fcber die Regelung der Schiffahrt auf der Donau den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen &#8211;<\/p>\n<p>von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu erm\u00f6glichen &#8211;<\/p>\n<p>sind wie folgt \u00fcbereingekommen:<\/p>\n<p><strong>Artikel 1\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>(1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des \u00dcbereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.<\/li>\n<li>(2) Als Unterzeichnerstaaten des \u00dcbereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik \u00d6sterreich, Rum\u00e4nien, die Russische F\u00f6deration, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Artikel 2\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 2 des \u00dcbereinkommens erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eDas \u00dcbereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kelheim bis zum Schwarzen Meer \u00fcber den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Artikel 3\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 5 des \u00dcbereinkommens erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eEs wird eine Donaukommission gebildet &#8211; im folgenden Kommission genannt -, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angeh\u00f6rt.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Artikel 4\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 10 des \u00dcbereinkommens erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eDie Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeitr\u00e4ge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher H\u00f6he zu leisten sind.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Artikel 5\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 15 des \u00dcbereinkommens erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eAmtssprachen der Kommission sind Deutsch, Franz\u00f6sisch und Russisch.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Artikel 6\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Artikel 46 des \u00dcbereinkommens erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201e\u00c4nderungen dieses \u00dcbereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragspareien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, da\u00df die innerstaatlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Inkrafttreten der \u00c4nderungen erf\u00fcllt sind.&#8221;<\/p>\n<p><strong>Artikel 7\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, da\u00df die innerstaatlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Inkrafttreten der \u00c4nderungen erf\u00fcllt sind. F\u00fcr weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung \u00fcber die Erf\u00fcllung der innerstaatlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.<\/li>\n<li>(2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien \u00fcber den Eingang jeder Mitteilung nach Absatz 1 und \u00fcber das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu Urkund dessen haben die hierzu geh\u00f6rig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.<\/p>\n<p>Geschehen zu Budapest am sechsundzwanzigsten M\u00e4rz eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, franz\u00f6sischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese \u00fcbermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschrifte<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Bulgarien<br \/>\nChr. Chalatschew<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nHasso Buchrucker<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bundesrepublik Jugoslawien<br \/>\nBranislaw Novakovic<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Kroatien<br \/>\nZdenko \u0160krabalo<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Moldau<br \/>\nA. Andriewski<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik \u00d6sterreich<br \/>\nHannes Porias<\/p>\n<p>F\u00fcr\u00a0 Rum\u00e4nien<br \/>\nIoan Cordos<\/p>\n<p>F\u00fcr die Russische F\u00f6deration<br \/>\nBogdanow<\/p>\n<p>F\u00fcr die Slowakische Republik<br \/>\nMitrova<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ukraine<br \/>\nKlympusch<\/p>\n<p>F\u00fcr die Republik Ungarn<br \/>\nMisur Gy\u00f6rgy<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbereinkommen \u00fcber die Regelung der Schifffahrt auf der Donau Original dokument Allgemeine Bestimmungen Organisatorische Bestimmungen Regelung der Schifffahrt Bestreitung der<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":247,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_seopress_robots_primary_cat":"","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"class_list":["post-169","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/169","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=169"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/169\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/247"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.danubecommission.org\/dc\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=169"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}