Bundesrepublik Deutschland

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
20 Meter ohne Ruder und Bugspriet.

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
„Sportfahrzeug”: nicht gewerbsmäßig, für Sport- und Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
Bei Sportbooten von mehr als 20 Meter Länge wie AT. Sportboote mit einer Länge von unter 20 Metern sind nicht untersuchungspflichtig nach der RL 2006/87/EG.

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
Bei Sportbooten von mehr als 20 Meter Länge wie AT. Sportboote mit einer Länge von unter 20 Metern sind nicht untersuchungspflichtig nach der RL 2006/87/EG.

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern müssen nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
Sportschifferzeugnis nach BinSchPatentV oder Sportschifferpatent nach RheinSchPersV

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
Mit einer gültigen Fahrerlaubnis und einem entsprechenden Schiffsattest gemäß Richtlinie 2006/87/EG.

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Nein (Maßgabe der Richtlinie 2013/53/EU)

 

·    Segelfahrzeuge
Bis 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2013/53/EU eine CE-Kennzeichnung.

Ab 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2006/87/EG ein Schiffszeugnis.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Nein

 

·    Elektrofahrzeuge
Bis 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2013/53/EU eine CE-Kennzeichnung.

Ab 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2006/87/EG ein Schiffszeugnis.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Bis 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2013/53/EU eine CE-Kennzeichnung.

Ab 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2006/87/EG ein Schiffszeugnis.

 

·    Wassermotorräder
Nach Maßgabe der RiLi 2013/53/EU eine CE-Kennzeichnung.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Ja, ab 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2006/87/EG ein Schiffszeugnis.

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Nein. Ab 20 m Länge: Ja.

 

·    Segelfahrzeuge
Nein. Ab 20 m Länge: Ja.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Nein

 

·    Elektrofahrzeuge
Nein

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Ab 20 m Länge nach Maßgabe der RiLi 2006/87/EG: Ja

 

·    Wassermotorräder
Nein

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Ja

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Nein

 

·    Segelfahrzeuge
Nein, außer auf den Berliner Gewässern. Ferner notwendig, sofern das Fahrzeug mit einer Antriebsmaschine über 11,03 kW (auf dem Rhein über 3,68 kW) ausgestattet ist.

Für Fahrzeuge ab 20 m Länge wird ein Sportschifferzeugnis oder Sportpatent für den Rhein benötigt.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Nein

 

·    Elektrofahrzeuge
Ab einer Nutzleistung von über 11,03 kW (auf dem Rhein über 3,68 kW) wird ein Sportbootführerschein benötigt.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Ab einer Nutzleistung von über 11,03 kW (auf dem Rhein über 3,68 kW) und einer Fahrzeuglänge weniger als 20 m (auf dem Rhein weniger als 15 m) ist ein Sportbootführerschein erforderlich.

Für Fahrzeuge ab 20 m Länge wird ein Sportschifferzeugnis oder Sportpatent für den Rhein benötigt.

 

·    Wassermotorräder
Ab einer Nutzleistung von über 11,03 kW (auf dem Rhein über 3,68 kW) ist ein Sportbootführerschein erforderlich.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Sportschifferzeugnis bzw. Sportbootpatent für den Rhein.

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
In Deutschland haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW. Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Segelfahrzeuge
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Weitere Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Weitere Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Elektrofahrzeuge
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen (Ausnahme die Fahrzeuge verfügen über Radar und Sprechfunk).

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Weitere Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen (Ausnahme die Fahrzeuge verfügen über Radar und Sprechfunk).

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Weitere Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

·    Wassermotorräder
Wassermotorräder dürfen nur auf besonders ausgewiesenen Strecken im Rahmen der Wassermotorräder-Verordnung betrieben werden.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen (Ausnahme die Fahrzeuge verfügen über Radar und Sprechfunk).

Generelles Fahrverbot für Sportfahrzeuge bei Wasserständen über HSW.

Weitere Einschränkungen in Nebengewässern sind durch Schifffahrtszeichen kundgemacht.

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
Resolution Nr. 40 (ECE/TRANS/SC.3/147/Rev. 4)

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

EU RiLi 96/50 EG

RL 2013/53/ EU

RL 2006/87 EG

UNECE Resolution Nr. 13 (IBS)

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
Nein. Wenn aber eine Flagge geführt wird, ist die deutsche Flagge zu führen.

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
Sportfahrzeuge bis 20 Meter müssen ein Kennzeichen nach der KIFzKV-BinSch führen (Ausnahme: muskelkraftbetriebene Sportfahrzeuge und solche bis 5,50 m Länge unter ausschließlich Segel – Kennzeichnung nach § 2.02 DFND etc.). Ab 20 Meter werden sie wie normale Schiffe behandelt.

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
Nein

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
Es gibt keine vorgeschriebene Ausrüstung.