Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Welches sind die wichtigsten, von der Donaukommission verfassten Rechtsdokumente zur Regelung der Schifffahrt?

 

Antwort: Die wichtigsten Dokumente zu Fragen der Donauschifffahrt und der Sicherheit der Schifffahrt sind die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“  und die „Besonderen Empfehlungen für die Anwendung der Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau durch die zuständigen Behörden der Donaustaaten“. Die Donaukommission achtet darauf, dass diese Dokumente ständig den aktuellen Anforderungen gerecht werden.

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Frage: Welche Rolle spielt die Donaukommission im Belgrader Übereinkommen?

Antwort: Ausgehend von dem in der Präambel des Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau (sog. Belgrader Übereinkommen) formulierten Grundsatz, „die freie Schifffahrt auf der Donau im Einklang mit den Interessen und souveränen Rechten der Donauländer zu sichern und die wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zwischen den Donauländern untereinander und zu anderen Ländern zu festigen“, leistet die Donaukommission einen wichtigen Beitrag zur Erweiterung und Stärkung der Donaukooperation sowie zur Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung der Donauschifffahrt.

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Frage: Gibt es eine Zusammenarbeit zwischen der Donaukommission und anderen europäischen Stromkommissionen?

 

Antwort: Die Probleme der Donauschifffahrt werden in der Kommission in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Stromkommissionen behandelt. Als Beispiel sei die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt angeführt, die auf einer 1976 abgeschlossenen Vereinbarung beruht und im Laufe der Jahre bedeutend ausgebaut wurde.

 

Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Harmonisierung der wichtigsten normativen Dokumente, die von den beiden Kommissionen zu Fragen der Schifffahrt auf Rhein und Donau (Schifffahrtsregeln, technische Vorschriften für Binnenschiffe, Vorschriften für die Ausstellung von Schiffsführerzeugnissen) verabschiedet werden.

Auch bei der Harmonisierung der Führung von Schifferdienstbüchern und der Aufstellung eines gemeinsamen Registers (Datenbank) der Schifferdienstbücher sowie der Berufsausbildung in der Binnenschifffahrt arbeitet die Donaukommission eng mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammen.

 

Insgesamt trug die Tätigkeit der Donaukommission und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Beschleunigung des Prozesses der Harmonisierung und Vereinheitlichung der Schifffahrtsvorschriften und -regelungen auf dem gesamten Binnenwasserstraßennetz Europas, von der Nordsee bis zum Schwarzen Meer bei.

Die Donaukommission arbeitet auch mit der Internationalen Kommission des Save-Beckens (mit Sitz in Zagreb) sowie der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (mit Sitz in Wien) zusammen.

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Frage: Welches sind die Rechte und Pflichten der Beobachterstaaten bei der Donaukommission?

Antwort: Gemäß der Geschäftsordnung der Donaukommission besitzen die Beobachterstaaten gewisse Rechte, die aus ihrem Status resultieren, wie die Unterrichtung (durch das Sekretariat) über Datum, Ort und vorläufige Tagesordnung der Expertentreffen und der Tagungen der Donaukommission sowie die Einsichtnahme in jene Dokumente der Donaukommission, die für den Beobachterstaat von Interesse sind.

Die Beobachterstaaten können an der Arbeit der Tagungen (Arbeitsgruppen und Expertentreffen) der Donaukommission teilnehmen, mit der Möglichkeit, bei Fragen, die für sie von Interesse sind, das Wort zu ergreifen. Stellungnahmen der Beobachter über diese Fragen werden im Bericht in gleicher Weise wie Stellungnahmen der Delegierten der Mitgliedstaaten wiedergegeben. Ferner sind die Beobachterstaaten eingeladen, sich an Programmen und Projekten der DK oder freiwillig an anderen Arbeiten zu beteiligen.

Gleichzeitig sind die Beobachterstaaten verpflichtet, die im Belgrader Übereinkommen und die im Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen enthaltenen Prinzipien und Bestimmungen anzuerkennen und einzuhalten, und auf Anfrage sachdienliche, insbesondere statistische oder rechtliche Informationen zu liefern.

Die Beobachterstaaten haben außerdem die Vertraulichkeit der innerhalb der Donaukommission geführten Debatten zu beachten.

Sie können bei zusätzlichen Kosten oder spezifischen Leistungen, die mit ihrer Teilnahme verbunden sind, um Zahlung eines freiwilligen finanziellen Beitrags gebeten werden.

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Frage: Welche juristische Verfahrensweise kommt bei der Regelung eventueller Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Donaukommission zur Anwendung?

 

Antwort: Eventuelle Meinungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Donaukommission werden im Allgemeinen durch direkte Verhandlungen zwischen den betroffenen Staaten oder durch offene Diskussionen im Rahmen der Tagungen der Kommission geregelt.

Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerstaaten über die Anwendung oder Auslegung des Belgrader Übereinkommens, die nicht in direkten Verhandlungen beigelegt werden können, werden gemäß Artikel 45 des Übereinkommens „auf Antrag einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission oder, falls dieser Staatsangehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates ist, die Donaukommission aus dem Kreise der Bürger eines Staates, der nicht Streitpartei ist, benennt. Die Entscheidung der Vergleichskommission ist endgültig und für die Streitparteien bindend.“

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Frage: Die Mitglieder der Donaukommission (Vertreter, deren Stellvertreter, Räte und Experten) und die Funktionäre ihres Sekretariats arbeiten für die Gewährleistung der freien Schifffahrt auf der Donau. Aber wie frei sind sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe? Welches sind die Grenzen ihrer Vollmachten?

Antwort: Gemäß Artikel 16 des Belgrader Übereinkommens genießen „die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Beamten … diplomatische Immunität. Die Amtsräume, die Archive und sämtliche Schriftstücke der Kommission sind unverletzlich.“

Gemäß Artikel 19 des Belgrader Übereinkommens sind die Donaustaaten „verpflichtet, der Kommission, ihren Beamten und ihrem Personal bei der Erfüllung der ihnen aufgrund dieses Übereinkommens obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.

Die Beamten und das Personal der Kommission haben in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben das Recht, sich auf dem Strom und in den Häfen im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission frei zu bewegen, jedoch unter Beachtung der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates.“

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Frage: Wie wird die Donaukommission finanziert?

Antwort: Die Donaukommission unterhält zur Umsetzung ihrer Aktivitäten ein Sekretariat mit derzeit insgesamt 30 Mitarbeitern. Der Haushalt der Donaukommission, aus dem sämtliche Kosten für die Unterhaltung von Gebäude, Personal und Technik etc. zu bestreiten sind, wird aus gleichen Mitgliedsbeiträgen der Mitgliedsstaaten der DK getragen.

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Frage: Nach welchen Vorschriften für die Rechnungslegung verläuft das Budgetjahr?

Antwort: Die Donaukommission hat ihrem Sekretariat eigene interne Vorschriften für die Rechnungslegung vorgegeben. Diese tragen den Besonderheiten einer Non-Profit-Organisation Rechnung und beinhalten Kontroll- und Überwachungspflichten genauso wie Ausschreibungsvorgaben für Anschaffungen oder eine jährliche interne Finanzrevision.

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Frage: Gibt es eine finanzielle Krisenvorsorgeregelung der DK?

Antwort: Für budgetäre Notfälle und Sonderausgaben verfügt die Donaukommission neben dem ordentlichen Haushalt über einen Reservefonds, der ein Finanzniveau von 10% des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten darf.

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Frage: Wie wird der Reservefonds gespeist?

Antwort: Neben den Mitgliedsstaaten gibt es Beobachterstaaten bei der Donaukommission. Diese gehen im Moment der Aufnahme als Beobachterstaat eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Zahlung eines 10 %igen Teils des jeweiligen Mitgliedsbeitrags im Haushaltsjahr ein. Der überwiegende Teil der Beobachterstaaten kommt dieser Aufforderung auch nach. Weiterhin fließen dem Reservefonds Einnahmen aus Verkäufen und Zinsgewinne zu.

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Frage: Welche Quellen nutzt die Donaukommission bei der Erstellung von statistischen Informationen über die Donauschifffahrt?

Antwort: Die Daten für die wirtschaftlichen und statistischen Analysen werden nicht vom Sekretariat der DK selbst erhoben, sondern von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor allem durch Übermittlung der ausgefüllten, von der Tagung der DK gebilligten statistischen Formulare (s. Dokumentensammlung der Donaukommission zu statistischen und wirtschaftlichen Fragen) geliefert.

Gegenwärtig wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der DK-Mitgliedstaaten die Erhebung operativer statistischer Angaben unter Nutzung der Binnenschifffahrtsinformations-dienste  organisiert.

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Frage: Über welche statistischen Angaben über die Donauschifffahrt verfügt die Donaukommission?

Antwort: Die Donaukommission verfügt über statistische Angaben, die von den Mitgliedstaaten durch Ausfüllung der statistischen Formulare (je nach Grad der Vollständigkeit und Zeit der Datenlieferung) vor allem über folgende Aspekte übermittelt werden:

–        Bestand, Zusammensetzung und Alter der Flotte der Mitgliedstaaten,

–        Güterverkehr auf der Donau auf den nationalen Streckenabschnitten der Mitgliedstaaten,

–        Güterverkehr mit nationalen Schiffen,

–        Güterumschlag in den Häfen der Mitgliedstaaten,

–        allgemeine Informationen der Mitgliedstaaten.

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Frage: Welche DK-Publikationen gibt es zu wirtschaftlichen und statistischen Fragen?

Antwort: Dazu gehören z.B.

–        Statistische Jahrbücher der Donaukommission

–        Statistische Nachschlagewerke der Donaukommission

–        Verzeichnis der Gebühren, Tarife und Abgaben in der Donauschifffahrt.

Eine ausführliche Auflistung finden Sie unter Menüpunkt „Publikationstätigkeit der DK“ –  „Katalog der Publikationen der DK“ – „6. Statistische und wirtschaftliche Fragen“.

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Frage: Wie können Publikationen der Donaukommission bestellt werden?

Antwort: Zur Bestellung von Publikationen der Donaukommission muss ein E-Mail (secretariat@danubecom-intern.org) abgesendet werden.

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Frage: Wie erfolgt die Bezahlung der bestellten Publikationen?

Antwort: Die Bezahlung der von Ihnen bestellten Publikationen erfolgt durch Überweisung des Betrags in EUR oder HUF auf das Konto des Sekretariats der DK bei der Ungarischen Außenhandelsbank (MKB). Bei der Überweisung in EUR muss im „Bestellformular für Publikationen der DK“ der IBAN-Kode Ihrer Bank angegeben werden.

Bankangaben bei Zahlungen in EUR:

Magyar Külkereskedelmi Bank RT.

V. Váci u. 38

H-1051 Budapest, Hungary

10300002-50420009-71004886

IBAN: HU11-1030-0002-5042-0009-7100-4886

BIC code: MKKB HU HB

 

Bankangaben bei Zahlungen in HUF:

Magyar Külkereskedelmi Bank RT.

V. Váci u. 38

H-1051 Budapest, Hungary

10300002-50420009-71003287

BIC code: MKKB HU HB

Bei Zahlungen in HUF wird der Wechselkurs der MKB am Zahlungstag verwendet.

Bei Zahlungen per Scheck sind alle mit der Bestellung verbundenen Kosten zu berücksichtigen.

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Frage:  Wie wird der Gesamtpreis der bestellten Publikationen berechnet?

Antwort: Der Gesamtpreis der bestellten DK-Publikationen setzt sich aus dem Preis der Publikation selbst und den Versandkosten zusammen. Der Besteller trägt auch alle mit der Bestellung verbundenen Bankkosten. Die Preise der Publikationen sind im „Katalog der Publikationen der DK“ aufgeführt. Die Versandkosten für die bestellten Publikationen richten sich nach dem Gewicht der Sendung sowie nach dem Zustellort und  nach der gewünschten Art der Zustellung.

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Frage: Welche Zustelldienste können für die Bestellungen genutzt werden?

Antwort: In den letzten Jahren haben unsere Besteller folgende Zustelldienste genutzt: Ungarische Post, TNT, DHL, FedEx und UPS.

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Frage: Welches sind die meistgefragten DK-Publikationen?

Antwort: Am gefragtesten waren in den letzten Jahren folgende Publikationen: Navigationskarten der Donau, Übersichtskarte der Donau, Statistische Jahrbücher, Hydrologische Jahrbücher der Donau, Kilometeranzeiger der Donau, Schiffsführerhandbuch, Protokolle der Donaukommission, usw.

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Frage: Auf der Grundlage welcher Dokumente erfolgt der Verkauf bzw. die kostenlose Verteilung von Publikationen der Kommission?

Antwort: Der Verkauf bzw. die kostenlose Verteilung von Publikationen der Kommission wird von den Vorschriften über die Finanzverwaltung der Donaukommission geregelt. Gemäß Artikel 10.3 dieser Vorschriften erfolgen Verteilung und Verkauf der Publikationen der DK nach folgenden Regeln:

a)    Das Sekretariat versendet kostenlos:

–             höchstens 70 % der durch die Tagung genehmigten Anzahl von Exemplaren in den Amtssprachen der Kommission an die Mitgliedstaaten der Donaukommission, unter Berücksichtigung des Wunsches des betreffenden Landes;

–             zwei Exemplare an die Stromsonderverwaltungen, an internationale und andere Organisationen.

b)    Die Veröffentlichungen werden den Funktionären und Angestellten des Sekretariats in einer vom Generaldirektor genehmigten Verteilung zur Verfügung gestellt.

c)    Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission den Wunsch äußert, weitere Exemplare zu erhalten, werden sie zu einem entsprechend den Veröffentlichungskosten festgelegten Preis in der Währung des Haushalts an die angegebene Adresse versandt.

d)    Der Preis der Veröffentlichungen, die für den Verkauf  an Organisationen in Nicht-Mitgliedstaaten der Kommission bestimmt sind, wird vom Generaldirektor in Euro auf der Grundlage der tatsächlichen Veröffentlichungskosten festgelegt.

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Frage: Können die Publikationen der Donaukommission der letzten Jahre in der Bibliothek der Donaukommission eingesehen werden?

Antwort: Die Nutzung von Publikationen der DK und des sonstigen Bücherbestands der Bibliothek der Donaukommission erfolgt nach vorheriger Absprache des Zeitpunkts (telefonisch oder per E-Mail). Die Nutzung des Bibliotheksbestands der DK ist für alle Nutzer kostenlos.

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Frage: Wie ist die Einsichtnahme ins Archiv der Donaukommission geregelt?

Antwort: Die Einsichtnahme von Archivdokumenten der DK setzt eine vorhergehende  schriftliche Vereinbarung voraus.

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Frage: Unter den häufig gestellten Fragen habe ich keine Antwort auf meine Frage gefunden. Was soll ich tun?

Antwort: Das Sekretariat der Donaukommission arbeitet ständig an der Vervollständigung der Website. Wir empfehlen, uns per E-Mail zu kontaktieren, damit Ihre Frage und die Antwort darauf  bei der nächsten Aktualisierung unserer Website in die Rubrik FAQ aufgenommen werden kann.