Republik Bulgarien

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
Sport- und Vergnügungsfahrzeuge beziehen sich auf die Kategorie von Kleinfahrzeugen, bei denen die Länge des Schiffskörpers (ohne Ruder und Bugspriet) 20 Meter nicht überschreitet.

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
Ein „Kleinfahrzeug“ ist gemäß den Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Ruder und Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen Fahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, Fähren und Schubleichter.

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
Fahrzeuge werden nach ihrer Länge in zwei Kategorien eingeteilt:

Kleinfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ verfügt;

Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
Anerkannt werden Zeugnisse, welche gemäß den Empfehlungen des Binnenschifffahrtsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bzw. der Donaukommission ausgestellt wurden, insofern sie die Registrierung und Eignung des Fahrzeugs für die Fahrt auf der Donau bescheinigen.

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
Nur im Fall der Fahrt von Sportfahrzeugen in der getrennten Zone C (europäische Wasserstraßen) für Motorboote mit einer Länge über 4,57 m und einem Motor mit mehr als 15 kW Leistung bzw. für Segelyachten mit Aufbau mit getrennten Kojen und Hilfsmotor.

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
Fahrzeuge werden nach ihrer Länge in zwei Kategorien eingeteilt:

Kleinfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ verfügt;

Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
Anerkannt werden Zeugnisse, welche gemäß den Empfehlungen des Binnenschifffahrtsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bzw. der Donaukommission ausgestellt wurden, insofern sie die Registrierung und Eignung des Fahrzeugs für die Fahrt auf der Donau bescheinigen.

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 4,57 m beträgt. Für Ruderfahrzeuge mit einer Länge über 4,75 m ist die Ausstellung eines Zulassungsscheins verpflichtend.

 

·    Segelfahrzeuge
Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 4,57 m und die Motorleistung weniger als 15 kW beträgt. Für Fahrzeuge mit einer Länge über 4,57 m aber weniger als 20 m ist die Ausstellung eines Zulassungsscheins verpflichtend; für Fahrzeuge mit einer Länge über 20 m ist zudem ein Gemeinschaftszeugnis erforderlich.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, die Frage ist nicht geregelt.

 

·    Elektrofahrzeuge
Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 4,57 m und die Motorleistung weniger als 15 kW beträgt. Für Fahrzeuge mit einer Länge über 4,57 m aber weniger als 20 m ist die Ausstellung eines Zulassungsscheins verpflichtend; für Fahrzeuge mit einer Länge über 20 m ist zudem ein Gemeinschaftszeugnis erforderlich.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 4,57 m und die Motorleistung weniger als 15 kW beträgt. Für Fahrzeuge mit einer Länge über 4,57 m aber weniger als 20 m ist die Ausstellung eines Zulassungsscheins verpflichtend; für Fahrzeuge mit einer Länge über 20 m ist zudem ein Gemeinschaftszeugnis erforderlich.

 

·    Wassermotorräder
Ein Zulassungsschein wird ausgestellt.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Für Fahrzeuge mit einer Länge über 20 m ist ein Gemeinschaftszeugnis erforderlich.

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Bei Vorliegen eines Zulassungsscheins wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

·    Segelfahrzeuge
Bei Vorliegen eines Zulassungsscheins wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Es besteht keine Notwendigkeit der Neuzertifizierung.

 

·    Elektrofahrzeuge
Bei Vorliegen eines Zulassungsscheins wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Bei Vorliegen eines Zulassungsscheins wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

·    Wassermotorräder
Es wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Es wird jährlich eine Neuzertifizierung durchgeführt.

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Es muss ein Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ vorliegen. Ausnahmen sind nur zulässig in Übungsbereichen oder für organisierte Sportfahrten in Begleitung von ausreichend qualifizierten Schiffsführern nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden und Erhalt einer Genehmigung.

 

·    Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge werden nach ihrer Länge in zwei Kategorien eingeteilt:

–       Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ verfügt;

–       Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

Ausnahmen sind nur zulässig in Übungsbereichen unter der Führung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Nicht vorgesehen, die Frage ist nicht geregelt.

 

·    Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge werden nach ihrer Länge in zwei Kategorien eingeteilt:

–       Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ verfügt;

–       Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

Ausnahmen sind nur zulässig in Übungsbereichen unter der Führung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb werden nach ihrer Länge in zwei Kategorien eingeteilt:

–       Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ verfügt;

–       Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

Ausnahmen sind nur zulässig in Übungsbereichen unter der Führung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

 

·    Wassermotorräder
Es muss ein Befähigungsnachweis als „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ vorliegen.

Ausnahmen sind nur zulässig in Übungsbereichen unter der Führung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Seesportfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m aber nicht länger als 24 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt.

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
Ruderfahrzeuge ohne Zulassungsschein mit einer Länge unter 4,57 m und einer Motorleistung unter 15 kW dürfen nur auf nicht schiffbaren Gewässern zwischen den bulgarischen Inseln und dem bulgarischen Ufer fahren, ohne die Fahrrinne zu queren, bzw. in Übungsbereichen unter Anleitung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis. Offene Ruderfahrzeuge mit einer Länge über 4,57 m dürfen auf der Donau auf dem Abschnitt zwischen Donau-km 374,100 und 845,650 fahren.

 

·    Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge mit offenem Cockpit ohne Hilfsmotor dürfen nur auf nicht schiffbaren Gewässern zwischen den bulgarischen Inseln und dem bulgarischen Ufer fahren, ohne die Fahrrinne zu queren, bzw. in Übungsbereichen unter Anleitung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis. Segelfahrzeuge mit offenem Cockpit mit einem Hilfsmotor mit mehr als 3 kW Leistung dürfen auf der Donau auf dem Abschnitt zwischen Donau-km 374,100 und 845,650 fahren.

Segelyachten mit Aufbau mit getrennten Kojen und Hilfsmotor dürfen auf den europäischen Wasserstraßen fahren.

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
Die Anforderung wurde nicht geprüft.

 

·    Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge ohne Zulassungsschein mit einer Länge unter 4,57 m und einer Motorleistung unter 15 kW dürfen nur auf nicht schiffbaren Gewässern zwischen den bulgarischen Inseln und dem bulgarischen Ufer fahren, ohne die Fahrrinne zu queren, bzw. in Übungsbereichen unter Anleitung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

Elektrofahrzeuge mit einer Länge über 4,57 m und einer Motorleistung über 15 kW dürfen auf den europäischen Wasserstraßen fahren.

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb ohne Zulassungsschein mit einer Länge unter 4,57 m und einer Motorleistung unter 15 kW dürfen nur auf nicht schiffbaren Gewässern zwischen den bulgarischen Inseln und dem bulgarischen Ufer fahren, ohne die Fahrrinne zu queren, bzw. in Übungsbereichen unter Anleitung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb mit einer Länge über 4,57 m und einer Motorleistung über 15 kW dürfen auf den europäischen Wasserstraßen fahren.

 

·    Wassermotorräder
Dürfen nur auf nicht schiffbaren Gewässern zwischen den bulgarischen Inseln und dem bulgarischen Ufer fahren, ohne die Fahrrinne zu queren, bzw. in Übungsbereichen unter Anleitung von Ausbildern mit Befähigungsnachweis.

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
Je nach Besatzung des Fahrzeugs kann für die Tagesfahrzeit eine zeitliche Einschränkung festgelegt werden.

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
–       Resolution Nr. 40 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa über Ausbildung, Qualifikation und Ausstellung von Zeugnissen für Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen (unter 20 m) zu Sport- und Vergnügungszwecken, die auf den Binnenwasserstraßen fahren

–       Vorschriften für die Stromaufsicht

–       Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau von 1948

–       Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

EU-Richtlinien über technische Vorschriften für Binnenschiffe

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
verpflichtend

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
Die Kennzeichnung wird in der letzten Fassung der DFND beschrieben.

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
besteht nicht

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
–       Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)

Navigationslichter, Ersatz-Navigationslichter, Kennzeichnung, Rettungswesten, Befestigungsmittel, Ruder, Staatsflagge, Bordapotheke, Schöpfgefäß.

–          Segelfahrzeuge

Log-Gerät, Handlot oder Echolot, Fernglas, Navigationslichter, Ersatz-Navigationslichter, Kennzeichnung, Rettungsring, Rettungsgürtel, Feuerlöscher, Anker, Bootshaken, Befestigungsmittel, Bordapotheke, Lenzpumpe, Schöpfgefäß, Ruder, Staatsflagge, UKW-Funkstelle bei Befahren der europäischen Wasserstraßen.

–          Surfboards, Kite-Surfboards

Die Anforderung wurde nicht geprüft.

–          Elektrofahrzeuge

Log-Gerät, Handlot oder Echolot, Fernglas, Navigationslichter, Ersatz-Navigationslichter, Kennzeichnung, Rettungsring, Rettungsgürtel, Feuerlöscher, Anker, Bootshaken, Befestigungsmittel, Bordapotheke, Lenzpumpe, Schöpfgefäß, Ruder, Staatsflagge, UKW-Funkstelle bei Befahren der europäischen Wasserstraßen.

–          Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb

Log-Gerät, Handlot oder Echolot, Fernglas, Navigationslichter, Ersatz-Navigationslichter, Kennzeichnung, Rettungsring, Rettungsgürtel, Feuerlöscher, Anker, Bootshaken, Befestigungsmittel, Bordapotheke, Lenzpumpe, Schöpfgefäß, Ruder, Staatsflagge, UKW-Funkstelle bei Befahren der europäischen Wasserstraßen.

–          Wassermotorräder

Pyrotechnische Seenotsignalmittel, Notbremse, Signalpfeife, Rettungswesten, Signalspiegel.

–          Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m

Gemäß den Vorschriften über die Ausrüstung für die Seefahrt.