Ungarn

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
 Boot – bis 7 m (mit Segel > 10 m2; mit Motor > 7,5 kW)

– bis 20 m (mit dem menschlichen Kraft, ohne Überbau)

Kleinschiff – bis 20 m (Binnenschiff)

– bis 24 m (Seeschiff)

 

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
 „Kleinschiff“: – ein Binnenschiff, dessen auf Schiffskörper gemessene Länge weniger als 20 m ist

–    ein Seeschiff, dessen auf Schiffskörper gemessene Länge weniger als 24 m ist

 

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
 Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis. Andere Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE geführt werden. 

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
 Sportfahrzeuge, deren Länge 20 m oder mehr beträgt oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG und benötigen ein Gemeinschaftszeugnis, ein Rheinschiffsattest oder eine Zulassungsurkunde eines Mitgliedstaates der Donaukommission gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe. Andere Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden ist, geführt werden, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. 

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
 Ja, wenn eine Sprechfunkanlage in Betrieb genommen wird. 

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
 Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von einer Person geführt werden, die über einen Befähigungsnachweis als „Schiffsführer“ („Schiffsführer in der Binnenschifffahrt“ gültig auf dem betreffenden Streckenabschnitt) verfügt. 

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
 Ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug kann mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE geführt werden. 

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
 Nein 

 

·    Segelfahrzeuge
 Es wird kein Zulassungsschein ausgestellt, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 7 m und die Takelagefläche weniger als 10 m2 beträgt. Größere Segelfahrzeuge: Ja. 

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
 Auf der Donau die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards ist verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Wasseroberflächen. 

 

·    Elektrofahrzeuge
 Elektrofahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja 

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
 Fahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Fahrzeuge: Ja 

 

·    Wassermotorräder
 Auf der Donau ist die Verwendung von Wassermotorrädern verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Wasseroberflächen. 

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
 Ja 

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
 Nein 

 

·    Segelfahrzeuge
 Es gibt keine Wiederholungsuntersuchungen, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 7 m und die Takelagefläche weniger als 10 m2 beträgt. Größere Segelfahrzeuge: Ja. 

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
 Nein 

 

·    Elektrofahrzeuge
 Fahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Fahrzeuge: Ja 

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
 Fahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Fahrzeuge: Ja 

 

·    Wassermotorräder
 Ja 

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
 Ja 

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
 Nein. Mindestalter 14 Jahre. 

 

·    Segelfahrzeuge
 Es ist kein Schiffsführerzeugnis erforderlich, wenn die Länge des Fahrzeugs weniger als 7 m und die Takelagefläche weniger als 10 m2 beträgt. Größere Segelfahrzeuge: Ja. 

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
 Nein 

 

·    Elektrofahrzeuge
 Fahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Fahrzeuge: Ja 

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
 Fahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 7,5 kW: Nein. Andere Fahrzeuge: Ja 

 

·    Wassermotorräder
 Ja 

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
 Ja 

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
 Nein 

 

·    Segelfahrzeuge
 Nein 

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
 Auf der Donau ist die Verwendung von Windsurfboards und Kite-Surfboards verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Wasseroberflächen. 

 

·    Elektrofahrzeuge
 Nein 

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
 Nein 

 

·    Wassermotorräder
 Auf der Donau ist die Verwendung von Wassermotorrädern verboten. Ausnahmen nur im Rahmen von behördlich bewilligten Wasseroberflächen. 

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
 Nein 

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
 EU-Regelungen, Empfehlungen der Donaukommission, Resolutionen der UNECE 

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
 Ja 

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
 Ja 

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
 Nein 

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
 Für Boote siehe Lokale Schifffahrtsregeln für den ungarischen Donaustreckenabschnitt, Technische Verordnung Nr. 13/2001 KöViM, Teil Vorschriften für Kleinfahrzeugen