Republik Serbien

  1. Länge der Sportfahrzeuge
    • Wie ist in Ihrer Gesetzgebung die Länge von Sportfahrzeugen definiert; beschreiben Sie, wie die Art dieser Wasserfahrzeuge bestimmt wird?

Im Gesetz über die Schifffahrt und Häfen im Binnenschiffverkehr ist folgendes geregelt: „Ein zur Erholung geeignetes Wasserfahrzeug ist ein dem Sport und Freizeitvergnügen dienendes Wasserfahrzeug, dessen Länge von 2,5 bis 24 m beträgt, unabhängig von der Antriebsart“.  Die Art des Wasserfahrzeugs wird bei technischen Überprüfungen bestimmt.

  • Wie lautet in Ihrer Gesetzgebung die Definition für Kleinfahrzeuge auf Binnengewässern?

Kleinfahrzeuge sind in unserem Gesetz nicht definiert.

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge, jedoch unter 24 m Länge auf der Donau
    • Mit welchem Zeugniss kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m geführt werden?

Das ist in unserem Gesetz nicht geregelt. 

  • Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20 und 24 m auf der Donau verkehren?

Das angeführte Wasserfahrzeug kann unter der Voraussetzung verkehren, dass es über ein Dokument verfügt, mit dem bewiesen wird, dass es in jenem Land registriert ist, dessen Flagge geführt wird und dass der Schiffsführer eine internationale Zulassung für die Führung der zur Erholung geeigneten Wasserfahrzuge besitzt.

 

  1. Ist ein Schiffsattest (Zertifikat) für die Inbetriebnahme der unten angeführten Wasserfahrzeuge erforderlich? Sind Wiederholungsuntersuchungen dieser Wasserfahrzeuge erforderlich?
  • Boote und andere kleine muskelbetriebene Wasserfahrzeuge (z.B. Kanus, Kajaks, Tretboote)
  • Segelboote
  • Windsurfbretter, Wellenreiterbretter
  • Elekrofahrzeuge
  • Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  • Wassermotorräder
  • Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge, jedoch unter 24 m Länge

Im Gesetz über die Schifffahrt und Häfen im Binnenschiffverkehr wird geregelt, dass ein Boot für die Schifffahrt genutzt werden kann, wenn seine Konstruktion, Schwimmeigenschaften, antriebsbezogene und andere Anlagen und Ausrüstung für die Schifffahrt geignet sind und in Einklang mit den technischen Regelungen stehen und wenn es in den Bootsregister eingetragen ist. 

Die angeführte Bestimmung bezieht sich nicht auf folgendes: Sportboote ohne Eigenantrieb (Ruderboote, Kajaks, Kanus, Segelboote u.ä.), die für den Wettbewerb bestimmt sind, Boote ohne Eigenantrieb, mit einer Länge bis zu 3 m, Treetboote, Wasserfahrräder, Bretter und ähnlichs, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind.  

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
  • Boote und andere kleine muskelbetriebene Wasserfahrzeuge (z.B. Kanus, Kajaks, Tretboote)
  • Segelboote
  • Windsurfbretter, Wellenreiterbretter
  • Elekrofahrzeuge
  • Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  • Wassermotorräder
  • Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge, jedoch unter 24 m Länge

Im Gesetz über die Schifffahrt und Häfen im Binnenschiffverkehr wird geregelt, dass eine Person, die das Boot führt, körperlich und geistig fähig und fachlich befähigt sein muss und als Schifffsführer dieses Wasserfahrzeugs erachtet wird.  Die fachliche Befähigung wird nach bestandenem Fachexamen erworben.

Ein Schiffsführerzeugnis ist nicht notwendig für folgendes: Sportboote ohne Eigenantrieb (Ruderboote, Kajaks, Kanus, Segelboote u.ä.), die für den Wettbewerb bestimmt sind, Boote ohne Eigenantrieb, mit einer Länge bis zu 3 m, Treetboote, Wasserfahrräder, Bretter und ähnlichs, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke vorgesehen sind. 

 

  1. Gibt es Einschränkungen für den Gebrauch folgender Wasserfahrzeuge?
  • Boote und andere kleine muskelbetriebene Wasserfahrzeuge (z.B. Kanus, Kajaks, Tretboote)
  • Segelboote
  • Windsurfbretter, Wellenreiterbretter
  • Elekrofahrzeuge
  • Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  • Wassermotorräder
  • Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge, jedoch unter 24 m Länge

Es gibt keine Einschränkungen für den Gebrauch der oben angeführten Wasserfahrzeuge.

 

  1. Welche internationale Regelungen wenden Sie an (UNO, EU, DK..usw)?

UNO-Resolution Nr. 40 der UNECE Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt